Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,8158
BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85 (https://dejure.org/1987,8158)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1987 - I ZR 189/85 (https://dejure.org/1987,8158)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1987 - I ZR 189/85 (https://dejure.org/1987,8158)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,8158) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Vertragshändlers für Personenkraftwagen auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach Handelsvertreterrecht - Vergleichbarkleit der Eingliederung in wirtschaftlicher Hinsicht in die Absatzorganisation des Lieferanten und Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms ...

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Renault 2 -, AA des VH, Eigenhändler, Kfz-VH, VHV, Verhältnis AA / Schadensersatz, Sogwirkung der Marke, nachvertragliche Konkurrenztätigkeit

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81

    Kfz-Eigenhändler

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).

    Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats (Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877 ff.), der ebenfalls ein Vertrag mit der hier beklagten Partei zugrundelag, dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag entnommen.

    Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877, 2879).

  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (aaO.) entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht dem Kläger damit nicht etwa eine angemessene Entschädigung zuzüglich der Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. auch Urt. v. 15.11.1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861).

    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist aber für den Eigenhändler in gleicher Weise wie für den Handelsvertreter (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.11.1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861) zwischen den bei der Berechnung der Provisionsverluste allein zu berücksichtigenden Provisionen für die werbende Tätigkeit und den dabei außer Betracht zu lassenden Entgelten für seine sonstigen tätigkeitsbezogenen und deshalb für ihn nicht typischen Aufgaben im Rahmen der organisatorischen Eingliederung in das Vertriebssystem seines Geschäftsherrn zu unterscheiden.

    Das Berufungsgericht wird bei einer erneuten Begutachtung auch beachten müssen, daß nur die Teile des Händlerrabatts hier als Provision angesehen werden können, mit denen eine werbende Tätigkeit abgegolten wird, nicht aber die Teile, die auf eine verwaltende Tätigkeit entfallen (BGH, Urt. v. 15.11.1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861).

  • BGH, 11.12.1958 - II ZR 73/57

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).
  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 239/59

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).
  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 3/71

    Bemessung der Provision; Umsatzsteuerpflicht des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Unter den Provisionen, deren Verlust die Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch bildet, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 61, 112, 114) die Bruttoprovisionen zu verstehen, die in ihnen enthaltene Mehrwertsteuer darf daher nicht außer Ansatz bleiben.
  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 185/75

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).
  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80

    Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).
  • BGH, 07.07.1983 - I ZR 115/81

    Ausschluß des Ausgleichsanspruchs wegen Übernahme einer Zweitvertretung durch

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).
  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).
  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85
    Das genügt zwar im allgemeinen als Grundlage für die Zubilligung eines Ausgleichs (vgl. Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353 = HVR 599).
  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

  • OLG Celle, 13.11.1969 - 7 U 227/68

    - Tierfutter 1 -, Futterkalk, Vogelfutter, Dorschlebertran, Emulsion, AA des HV,

  • OLG Oldenburg, 12.10.1972 - 1 U 57/72

    - MVV -, AA des HV, Prognosezeitraum 3 Jahre, Abzinsung bei hinausgeschobener

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 7/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Dies steht jedoch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des I. Zivilsenats vom 2. Juli 1987 aaO. unter II B 2 c) und der herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. nur Küstner/von Manteuffel aaO. S. 1978 f).

    a) Die Würdigung der im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigenden Umstande obliegt dem Tatrichter, wobei er einen entsprechenden Abzug im Wege der Schatzung nach § 287 ZPO vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 198 aaO. unter 2 und vom 2. Juli 1987 aaO. unter II B 1 c).

    Einer dieser Umstände ist, daß die Verkaufsbemühungen des Händlers in nicht unerheblichem Maße durch die von der Marke ausgehende Sogwirkung gefördert werden (BGH, Urteile vom 2. Juli 1987 aaO. und vom 6. Oktober 1993 - VIII ZR 172/92 = WM 1994, 243 unter II 2, vgl. auch Horn aaO. S. 143, Foth aaO. S. 164 ff).

    In der Rechtsprechung wurden wegen dieses Gesichtspunkts Abzüge von bis zu 25 % vorgenommen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 aaO. und vom 2. Juli 1987 - I ZR 189/85 - nicht veröffentlicht - Umdruck S. 13, OLG München, BB 1994, 533, 535 (jeweils 25 %), OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 1995 - 16 U 319/93 (15 %), Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95 in B II 3 unter Bestätigung der Vorinstanzen (10 %)).

    Für eine in unmittelbarem Anschluß an die Beendigung des Händlervertrags aufgenommene Konkurrenzmarke hat der Bundesgerichtshof einen (weiteren) Abzug von 25 % (zusammen mit der "Sogwirkung" 50 %) nicht beanstanden (Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 189/85 - Umdruck S. 14).

    Schon deshalb vermag der bloße Hinweis der Anschlußrevision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1987 (I ZR 189/85), in der wegen der Sogwirkung der Marke und der Übernahme der Vertretung eines Konkurrenzfabrikats insgesamt 50 % in Abzug gebracht wurden, keinen Rechtsfehler der Vorinstanz aufzuzeigen.

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Dem steht - anders als das Berufungsgericht meint - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1987 aaO. nicht entgegen.

    Dort wurde eine von den Vorinstanzen vorgenommene Ermittlung des Ausgleichsanspruchs gebilligt, bei der der Umsatz des letzten Vertragsjahres mit Kunden, die bereits mindestens zweimal als Käufer in Erscheinung getreten waren, um 30 % erhöht wurde, weil nach dem bisherigen Verlauf etwa dieser Anteil an neu geworbenen Kunden zu Mehrfachkunden geworden war (Urteil vom 2. Juli 1987 aaO. unter I und II B 1 b).

    Hat lediglich das letzte Vertragsjahr einen atypischen Verlauf genommen, kann ein Durchschnittswert unter Heranziehung eines längeren Zeitraums gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 aaO. unter II B 1 b, Horn aaO.).

    Sie wurde von Gerichten und den beteiligten Verkehrskreisen einer beträchtlichen Anzahl von Ausgleichsberechnungen zugrunde gelegt (vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Juli 1987 aaO. und vom 5. Juni 1996 aaO.).

    Zwar hat die Rechtsprechung in derartigen Fällen zum Teil einen zusätzlichen Abschlag vorgenommen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 189/85 nicht veröffentlicht, Umdruck S. 14 [Renault/Opel], Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95 aaO. unter B I 4 [Fiat/Lancia-Mitsubishi]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht